Eine "Schwarze Liste" gibt es dort offiziell ja nicht. Man nutzt allerdings eine veraltete deutsche Verbotsliste, deswegen stehen auch nur Klassiker wie DotD, Braindead & Nackt unter Kannibalen auf dieser drauf. Ansonsten wird bei einer Beschlagnahme willkürlich vor Gericht gehandelt werden. Soll heißen: Kommt es zu einer Anklage, werden die Horrorfilme des Beschuldigten eingezogen und kontrolliert, dann kann jeder Film zu einem Bußgeld führen, was sich auch gewaschen hat, selbst wenn dieser Film nicht mal in Deutschland indiziert ist. Der Oberhammer ist aber, von diesem Vorgehen weis fast niemand in der Schweiz, im Handel, Videotheken, Filmhandlung, Produktion überall sind diese Filme so gut wie immer erhältlich und ein Verbot ist kaum jemanden dort Bewusst, weil es solch eine Verbotsliste offiziell ja nicht gibt, dennoch kam es in letzter Zeit zu einigen Anklagen und Verurteilungen für die Besitzer solcher Filme, die Verkäufer sind davon anders wie in Deutschland nicht betroffen. Dann bleib ich doch lieber in unserem Lande, als die noch skurilleren Schweizer Gesetzlage diesbezüglich zu unterliegen. Zudem ist das importieren in der Schweiz ebenfalls problematisch, insbesondere wenn die Artikel aus Holland oder Belgien stammen. Noch kritischer wird es bei Online Bestellungen von diversen Schweizer Anbietern, wo man die verbotenen Filme zu oft auch bekommt, ohne jetzt Namen zu nennen, dort ist die Wahrscheinlichkeit dass man noch sein blaues Wunder erleben wird viel größer, als viele wohl meinen.
Auszug aus dem Schweizer Gesetzbuch über die Gewaltdarstellung auf Ton- oder Bildaufnahmen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
Schwarze Liste der Schweiz:
blick.ch/bch/pics/upload/tfmedia1/HBbOGKnx.pdf
Interessanter Artikel:
blick.ch/news/schweiz/artikel26645
Auszug aus dem Schweizer Gesetzbuch über die Gewaltdarstellung auf Ton- oder Bildaufnahmen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
Schwarze Liste der Schweiz:
blick.ch/bch/pics/upload/tfmedia1/HBbOGKnx.pdf
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